1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und der Fronetic GmbH (nachfolgend Fronetic) geschlossenen Dienstleistungs- und Softwareerstellungsverträge, soweit nicht in Einzelverträgen abweichende Regelungen enthalten sind. Sie gelten im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer einer mit einem Kunden aufgenommenen Geschäftsbeziehung. Fronetic verpflichtet sich, den Kunden im Falle einer Neufassung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unverzüglich zu unterrichten.
2. Alle Angebote von Fronetic sind frei bleibend, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Fronetic verbindlich. Dies gilt auch für nachträgliche hinsichtlich eines abgeschlossenen Vertrages getroffene Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen. Die Angebote und Auftragsbestätigungen von Fronetic enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird stets gesondert ausgewiesen und berechnet.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
1. Liefertermine sind für Fronetic nur bei schriftlicher Bestätigung durch Fronetic verbindlich. Wurde ein bestimmter Liefertermin vereinbart, so wird Fronetic nach besten Möglichkeiten die fristgerechte Auslieferung leisten. Sollte Fronetic mit der Lieferung in Verzug geraten, so ist der Kunde verpflichtet, schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist die Leistungserbringung anzumahnen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
2. Fronetic ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Software und Dokumentation werden dem Kunden im Objektcode auf Datenträger oder per Datenübertragung überlassen. Eine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes besteht nicht (siehe auch § 8.
1. Software wird entsprechend den besonderen Anforderungen gemäß der dem Vertrag beigefügten Spezifikation von Fronetic erstellt. Eine Programmdokumentation oder ein Bedienerhandbuch ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.
2. Der Kunde stellt für die Unterstützung der erforderlichen Arbeiten einen eigenen Ansprechpartner in einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung. Diese Pflicht ist Hauptpflicht.
3. Der Kunde ist, soweit zumutbar, dazu verpflichtet, bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Zugänglichmachung aller dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen. Diese Unterlagen sind Fronetic in einem für Fronetic lesbaren Format auf von Fronetic lesbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Der Kunde versichert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und stellt Fronetic entsprechend von allen Forderungen seitens Dritter frei.
4. Bei dem Erwerb von Standardsoftware ist die Installation nicht geschuldet. Die Installation erfolgt durch den Kunden.
1. Der Kunde ist bei Softwareerstellung berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Fronetic wird solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen realisieren, die den im jeweiligen Vertrag kalkulierten Konditionen entsprechen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich zu Gunsten von Fronetic, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können (etwa durch die vorrangige Realisierung eines anderen Moduls).
2. Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristverlängerungen werden in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten.
1. Soweit in den Einzelverträgen nichts anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen von Fronetic nach dem tatsächlichen Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe abgerechnet.
2. Alle Rechnungen von Fronetic sind grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.
3. Von Fronetic erstellte Preiskalkulationen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
4. Fahrtkosten, Spesen und für die Auftragsabwicklung benötigtes Material oder Lizenzen werden
5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kunden muss Fronetic den Kunden nicht förmlich in Verzug setzen. Bei Verzug kann Fronetic einen Verzugsschaden i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Gegenüber Forderungen von Fronetic kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Soweit Software oder andere Entwicklungsergebnisse übergeben werden, so verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Fronetic.
1. Verlangt Fronetic nach Fertigstellung von Software oder anderen Dienstleistungsergebnissen die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Software- oder andere Dienstleistungsergebnisse gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in Benutzung genommen worden sind.
2. Bekannte Mängel an der Software oder anderen Dienstleistungsergebnissen können nach erfolgter Abnahme nur geltend gemacht werden, wenn diese bei Abnahme vorbehalten wurden (§ 640 Abs. 2 BGB). Soweit der Kunde nach Abnahme Arbeiten an der Software wünscht, die nicht der Mängelbeseitigung dienen, so werden diese Arbeiten zum vereinbarten Stunden-/Tagessatz abgerechnet.
3. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht Fronetic zu.
4. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt, außer im Fall von Schadensersatzansprüchen, 12 Monate. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen aufgrund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
5. Ist Fronetic zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird sie dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind gelten sie als Nacherfüllung.
6. Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Benutzerdokumentation angepasst (siehe § 3 Ziffer 2).
1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode im einzelvertraglich definierten Umfang mit eigenen Unternehmen zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§ 69a ff. UrhG im Sinne des Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet. Der Quellcode ist, soweit nicht anders vereinbart, nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.
2. Der Einsatz von überlassener Software in einem Netzwerk an mehr als einem Arbeitsplatz (auf mehr als einem mobilen Endgerät) ist nur zulässig, soweit Fronetic hierzu schriftlich ihre Zustimmung gegeben hat.
3. Der Kunde darf eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Er darf grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie anfertigen und aufbewahren. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Sie darf nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
4. Eine Vermietung der Software oder anderweitige zeitweise Überlassung ist nicht gestattet.
5. Die Dekompilierung der Software im Rahmen des §69e UrhG bleibt ebenfalls gestattet. Hierfür werden jedoch auf Wunsch des Kunden jederzeit die notwendigen Schnittstelleninformationen kurzfristig zur Verfügung gestellt.
1. Schadens- und Aufwendungsersatz-Ansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Der Kunde ist vor Installation von Software zur umfangreichen Datensicherung verpflichtet. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. Bei schuldhaften Handlungen von Fronetic die zum Datenverlust führt, wird die Haftung nach § 254 BGB begrenzt.
4. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der vorstehenden Haftungsregelung unverzüglich gegenüber Fronetic schriftlich anzuzeigen oder von Fronetic aufnehmen zu lassen, so dass Fronetic möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
5. Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 649 BGB, kann Fronetic nach seiner Wahl die nach § 649 BGB S. 2 zustehenden Vergütungsansprüche geltend machen oder an ihrer Stelle vom Kunden die Zahlung eines Pauschalbetrages i.H.v. 40 % der Fronetic für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen zustehenden Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, darzulegen und nachzuweisen, dass die Fronetic nach § 649 BGB S. 2 zustehende Vergütung niedriger liegt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Fronetic ist berechtigt den Kunden in ein Kundenverzeichnis aufzunehmen, welches für Referenz- und Akquisitionszwecke verwendet wird. Der Kunde räumt Fronetic für diesen Zweck ein einfaches Nutzungsrecht an der Verwendung der gewerblichen Schutzrechte ein.
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an der Vereinbarung eine Regelung mitzuwirken, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diese ersetzt.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hof. Fronetic ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.